Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Präambel

(1) Die potential.akademie eG erbringt Dienstleistungen für ihre Kunden wie folgt: potential.akademie eG im folgenden Auftragnehmer genannt, Kunde im folgenden Auftraggeber genannt

a) Dienstleistungen im Rahmen der stärkenorientierten Personal- und Persönlichkeitsentwicklung,
b) Marketingdienstleistungen für Sponsoren der Initiative „Talenteschmiede-bewegt“,
c) Durchführung von Veranstaltungen zur Studien- und Berufsorientierung von Jugendlichen.

(2) Hierzu erteilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Auftrag, bei ihm jeweils näher zu bezeichnende Dienstleistungen auszuführen. Daneben kann der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber gesonderte Verträge schließen.

2. Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers gemäß Ziffer 1.a) und 1.b) und werden mit jeder Bestellung, Auftragserteilung oder Vertragsunterzeichnung vom Auftraggeber Für Angebote, Lieferungen und Leistungen gemäß Ziffer 1.c) gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen zur „Talenteschmiede bewegt“ des Auftragnehmers in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(2) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die aktuelle Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Homepage www.potential-akademie.com eingesehen und abgerufen werden kann. Sie gilt somit als bekannt gegeben. Auf Verlangen wird dem Auftraggeber die jeweils aktuelle Fassung vom Auftragnehmer übersandt.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihre Geltung wird ausdrücklich schriftlich vereinbart. Dem formularmäßigen Hinweis auf Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen.

3. Vertragsschluss für Leistungen gemäß Ziffer 1.a)

(1) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.

(2) Annahmeerklärungen und Auftragsbestätigungen seitens des Auftraggebers bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Die Annahmeerklärung kann auch konkludent, d.h. durch Erfüllung des Vertrages, erfolgen. Der jeweilige Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ist abgeschlossen, wenn der Auftraggeber die Annahme eines Angebotes durch rechtsverbindliche schriftliche Bestätigung erklärt.

(3) Bei freien Veranstaltungsformaten erfolgt zunächst die Anmeldung des Auftraggebers. Der jeweilige Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ist abgeschlossen, wenn der Auftragnehmer die Teilnahme des Auftraggebers in Textform im Sinne des § 126b BGB bestätigt, etwa durch die Mitteilung im Rahmen einer Auftragsbestätigungs-E-Mail.

(4) Mitarbeitende des Auftragnehmers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Angebotes oder Vertrages hinausgehen.

4. Vertragsschluss für Leistungen gemäß Ziffer 1.b)

(1) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.

(2) Leistungen gemäß Ziffer 1.b) werden ausschließlich gemäß eines zu vereinbarenden Sponsoringvertrages erbracht. Der Auftragnehmer stellt den Sponsoringvertrag mit fortlaufender Vertragsnummer aus. Die Vertragsannahme seitens des Auftraggebers bedarf zur Rechtswirksamkeit der rechtsverbindlichen Unterzeichnung des Sponsoringvertrages.

(3) Mitarbeitende des Auftragnehmers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des Sponsoringvertrages hinausgehen.

5. Ausführung der Dienstleistungen gemäß Ziffer 1.a)

(1) Leistungen gemäß Ziffer 1.a) werden im Rahmen von Seminaren, Workshops, Beratungen oder Coachings, in Gruppen- oder Einzelarbeit sowie in Präsenz oder online an dem zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber vereinbarten Ort erbracht.

(2) Der Auftragnehmer stellt, soweit nichts anderes vereinbart ist, die benötigten Geräte, Unterlagen, Materialien usw. zur Verfügung.

6. Ausführung der Dienstleistungen gemäß Ziffer 1.b)

(1) Leistungen gemäß Ziffer 1.b) werden in Form der im Sponsoringvertrag benannten Leistungen erbracht.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer in die Lage zu versetzen, die vertragsgemäßen Marketingdienstleistungen erbringen zu können, indem der Auftraggeber in angemessener Zeit nach Vertragsunterzeichnung alle zur Erbringung der Marketingdienstleistungen durch den Auftragnehmer notwendigen Informationen, Unterlagen und Vordrucke sowie ggf. Bild- und Videomaterial in verarbeitbarer Form zur Verfügung stellt.

(3) Der Auftragnehmer wird in angemessener Zeit nach Erhalt der Informationen, Unterlagen und Vordrucke sowie ggf. Bild- und Videomaterial die vereinbarten Marketingdienstleistungen erbringen.

7. Subunternehmer

Zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten kann sich der Auftragnehmer der Hilfe Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen.

8. Mitarbeitende des Auftraggebers

Für die Durchführung der Dienstleistungen benennt der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen Mitarbeitenden, der für die mit der Abwicklung des jeweiligen Vertrages zusammenhängenden Fragen als Ansprechpartner dem Auftragnehmer zur Verfügung steht.

9. Preise

(1) Die Art und Höhe der Vergütung für die jeweiligen Leistungen richten sich

a) bei Leistungen gemäß Ziffer 1.a) nach dem jeweiligen Angebot,
b) bei Leistungen gemäß Ziffer 1.b) nach dem jeweiligen Sponsoringvertrag.

(2) Werden der Bestellung auf der Webseite des Auftragnehmers oder im Rahmen eines freien Veranstaltungsformates veröffentlichte Preise zugrunde gelegt, gelten diese.

(3) Die angegebenen Preise sind Endpreise und werden rein netto ohne Mehrwertsteuer ausgewiesen.

(4) Im Angebot oder Vertrag nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden oder Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers, durch unverschuldete Terminverzögerungen oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen und Zuarbeiten, soweit sie nicht Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich nach den aktuellen Vergütungssätzen des Auftragnehmers in Rechnung gestellt. Hat der Auftraggeber Gegenforderungen, behält sich der Auftragnehmer vor, die Aufrechnung zu erklären.

10. Zahlungsbedingungen

(1) Die Leistungen gemäß Ziffer 1.a) werden spätestens nach vollständiger Leistungserbringung im Rahmen einer Gesamtrechnung fakturiert. Die Fakturierung von Teilleistungen entsprechend Leistungsfortschritt ist jederzeit zulässig. Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage netto ohne Abzug. Etwaige vereinbarte Rabatte werden im Rahmen der Gesamtrechnung oder der Schlussrechnung in Abzug gebracht.

(2) Soweit es sich bei Leistungen gemäß Ziffer 1.a) um freie Veranstaltungsformate handelt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesamte Vergütung vor dem ersten Veranstaltungstag mit sofortiger Fälligkeit zu fakturieren.

(3) Die Leistungen gemäß Ziffer 1.b) werden entsprechend der Regelungen des Sponsoringvertrages fakturiert.

11. Lieferung, Verhinderung, Verzögerung durch den Auftragnehmer

(1) Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn der Auftragnehmer diese schriftlich zugesagt hat.

(2) Ist der Auftragnehmer an der rechtzeitigen Durchführung der Lieferungen und/oder Leistungen durch Arbeitskampfmaßnahmen, Betriebsstörungen, Naturkatastrophen, Feuer, Transportbehinderungen, Änderung der gesetzlichen Bestimmungen, behördliche Maßnahmen oder Verordnungen, kurzfristige Erkrankung von Mitarbeitenden des Auftragnehmers ohne die Möglichkeit von adäquatem Ersatz oder den Eintritt sonstiger unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Willens des Auftragnehmers liegen, gehindert, so verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungszeit angemessen.

(3) Durch die Verzögerung entstehende Mehrkosten hat der Auftragnehmer nicht zu tragen. Etwaige Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten tritt der Auftragnehmer in diesem Fall an den Auftraggeber ab.

12. Annahmeverzug

(1) Ist der Auftraggeber an der rechtzeitigen Abnahme der Lieferungen und/oder Leistungen durch Arbeitskampfmaßnahmen, Betriebsstörungen, Naturkatastrophen, Feuer, Transportbehinderungen, Änderung der gesetzlichen Bestimmungen, behördliche Maßnahmen oder Verordnungen, kurzfristige Erkrankung von Mitarbeitenden des Auftraggebers oder den Eintritt sonstiger unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Willens des Auftraggebers liegen, gehindert, so wird

    1. das freie Veranstaltungsformat durchgeführt und der vom Auftraggeber gezahlte Betrag auf Verlangen rückerstattet.
    2. die Einzelmaßnahme oder die Workshopleistung in der Gesamtgruppe zu einem anderen Zeitpunkt in angemessener Frist nachgeholt oder bei Nichtabnahme durch den Auftraggeber zum vollständigen Auftragswert fakturiert.

(2) Durch den Annahmeverzug entstehende Mehrkosten hat der Auftragnehmer nicht zu tragen. Etwaige Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten tritt der Auftraggeber in diesem Fall an den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber trägt die Mehrkosten eines durch ihn verursachten Annahmeverzuges der obliegenden Arbeiten.

13. Eigentumsvorbehalt

Alle Erkenntnisse, Ergebnisse, Instrumente, Methoden sowie sämtliches geliefertes Material und Zubehör stehen bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung im Eigentum des Auftragnehmers.

14. Gewährleistung und Haftung

(1) Gewährleistungen seitens des Auftragnehmers sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen, darunter u.a. Garantien in Bezug auf Eigentumsansprüche, Eignung für einen bestimmten Zweck, allgemeine Gebrauchstauglichkeit und Nichtverletzung von Schutzrechten oder Rechten Dritter.

(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei uns zurechenbaren Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

(3) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen.

(4) Ferner haftet der Auftragnehmer nicht für etwaige steuerliche und sonstige Nachteile des Auftraggebers, die aus einer Verletzung der Verpflichtung gemäß Ziffer 6.(2) resultieren.

(5) Sofern unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmenden, Mitarbeitenden, Vertretenden und Erfüllungsgehilfen.

15. Schutzrechte

(1) Alle im Zusammenhang mit den zu erbringenden Leistungen entstandenen, gewerblichen Schutzrechte (Urheber- und Leistungsschutzrechte, Markenrechte, wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz, Patentrechte) verbleiben, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, ausschließlich bei dem Auftragnehmer. Die Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Änderungen von Methoden, Konzepten, Entwürfen usw. dürfen nur der Auftragnehmer oder von diesem ausdrücklich autorisierte Personen vornehmen.

(2) Der Auftraggeber ist zur Nutzung der Methoden, Konzepte, Entwürfe, Zeichnungen, Pläne usw. des Auftragnehmers nur für die nach dem Vertrag vorgesehenen eigenen Zwecke berechtigt. Vervielfältigungen oder Weitergaben an Dritte sind nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers zulässig. Druckvorlagen, Arbeitsfilme, Negative, Arbeitsblätter und sonstige Unterlagen, die von dem Auftragnehmer hergestellt oder ausgeliefert werden, bleiben Eigentum des Auftragnehmers, auch wenn sie dem Auftraggeber berechnet werden, es sei denn die Parteien haben ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart.

(3) Bei einem schuldhaften Verstoß gegen die vorgenannte Verpflichtung hat der Auftraggeber an den Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 Euro zu zahlen.

(4) Soweit der Auftragnehmer Aufträge nach vorgegebenen Angaben oder Unterlagen des Auftraggebers ausführt, übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und/oder Lieferung der nach ihren Angaben und Unterlagen ausgeführten Leistungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, nachzuprüfen, ob die seitens des Auftraggebers zur Leistungserbringung ausgehändigten Angaben oder Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen oder verletzen können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen und für alle Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen.

16. Aufrechnung, Abtretung und Zurückbehaltungsrecht

(1) Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

(2) Der Auftraggeber kann die ihm zustehenden Ansprüche nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte übertragen, soweit es sich nicht um Geldforderungen handelt.

(3) Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen unmittelbar aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis herrührender Gegenansprüche zu. Im Übrigen kann der Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen gegen den Auftragnehmer nur ausüben, wenn diese Gegenansprüche unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden.

17. Datenschutz, Bonitätsprüfung

(1) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer verpflichten sich gegenseitig, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz in Ausführung des Vertragsverhältnisses zu beachten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitenden aufzuerlegen. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, auf Verlangen die Einhaltung dieser Verpflichtung in der nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Form nachzuweisen.

(2) Der Auftragnehmer erhebt, verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten des Auftraggebers in automatisierten Verfahren, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind, insbesondere Bestandsdaten gemäß § 28 Bundesdatenschutz­gesetz (BDSG), § 95 TKG, § 14 TMG, und Nutzungs- und Abrechnungsdaten gemäß § 15 TMG, §§ 96, 97 TKG , sofern zutreffend.

(3) Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten und ggf. Angaben berichtigen, sperren bzw. löschen zu lassen (§§ 34, 35 BDSG).

(4) Im Rahmen der Geschäftsabwicklung, insbesondere in Vorbereitung der Leistungserbringung gemäß Ziffer 1.a), bedient sich der Auftragnehmer anderer dafür im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG beauftragter Unternehmen.

(5) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer verpflichten sich wechselseitig, die im Zusammenhang mit der jeweiligen Geschäftsverbindung erhobenen Daten bzw. zur Kenntnis gelangten betriebsspezifischen Informationen nach Beendigung der Geschäftsbeziehung entweder datenschutzgerecht zu vernichten oder weiter gemäß den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu behandeln.

18. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Diese Vertragsbedingungen und auf ihrer Grundlage geschlossene Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist bei Verträgen mit Unternehmern der Sitz des Auftragnehmers in Chemnitz. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind das Amtsgericht bzw. das Landgericht Chemnitz. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, eigene Ansprüche am Gerichtsstand des Auftraggebers geltend zu machen.